Allgemeine Geschäftsbedingungen Holzhandlung

Allgemeines
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen des Verwenders, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.
2. Im Verkehr mit Kaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches gelten ergänzend, sofern sie diesen Bedingungen nicht widersprechen, die Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr, insbesondere die “Tegernseer Gebräuche”  in der jeweils gültigen Fassung mit ihren Anlagen und ihrem Anhang.
3. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen, insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

Angebote, Lieferfristen
1. Alle Angebote sind freibleibend und bedürfen unserer Auftragsbestätigung; das gilt insbesondere auch für Vereinbarungen durch Vertreter.
2. Verzug tritt nur bei Verschulden ein. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB oder betrift die Geschäftsbeziehung Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, so sind Angaben über Lieferzeiten unverbindlich. Der Besteller kann jedoch bei überschreiten des Liefertermins schriftlich eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen setzten. Vor Ablauf der Nachfrist ist Verzug nicht gegeben.
3. Die Preise gelten ab Werk, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Angebotspreise sind Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden  Mehrwertsteuer.

Lieferung, Gefahrenübergang
1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr geht mit der versandfertigen Bereitstellung der Ware auf dem Gelände auf den Käufer über, auch wenn frachtfreie Zusendung vereinbart worden ist. Im übrigen sind die Frachtkosten vom Käufer skontofrei vorzulegen.
2. Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen. Jede Teillieferung ist insoweit als abgeschlossenes Geschäft anzusehen und unterliegt selbständig diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Lieferungen frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen und unter Voraussetzungen einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfahrstraße.
4. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder positiver Vertragsverletzung bestehen unbeschränkt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und sind bei einfacher Fahrlässigkeit auf die Auftragssumme beschränkt. Kommen wir in  Lieferverzug, so haften wir bei einfacher Fahrlässigkeit für jede angefangene Woche der Verzugszeit bis zu 10% der Auftragssumme, insgesamt jedoch höchstens bis zur Auftragssumme. Das evtl. besehende gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt von dieser Regelung unberührt.
5. Höhere Gewalt jeder Art und sonstige von uns nicht verschuldete Ereignisse, wie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen, Nichteinhaltung von Lieferterminen der Vorlieferanten, grössere Brände und diesen gleichzusetzende Umstände, entbinden uns von der Einhaltung der Liefertermine und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise schadensersatzlos zurückzutreten. Dem Käufer steht dieses Recht nur zu, wenn der Hinderungsgrund länger als 3 Monate dauert oder er nachweist, dass dies für ihn unzumutbar ist.

Zahlung
1. Zahlung hat sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
2. Ist eine Rechnung 30 Tage nach Rechnungsdatum nicht beglichen, so gerät der Käufer, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, in Verzug. Die Forderung ist ab diesem Zeitpunkt mit den banküblichen Sollzinssatz zu verzinsen. Dieses gilt im Rahmen  von Geschäftsbeziehungen, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Im übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
3. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen sowie alle offenstehenden Rechnungsbeträge fällig zu stellen.
4. Bei Zahlungsverzug über 2 Monate, bei gerichtlichem oder aussergerichtlichem Vergleichsverfahren oder Konkurs des Käufers fallen etwa bewilligte Rabatte sowie Umsatz- und Frachtvergütung weg.
5. Im Fall einer berechtigt erhobenen Mängelrüge wegen Lieferung fehlerhafter Ware ist der Käufer nur berechtigt, den Teil der Kaufsumme vorläufig einzubehalten, der dem gerügten Teil der Lieferung entspricht, im Höchstfall der Betrag, der für die Beseitigung der Mängel aufzuwenden wäre.

Beschaffenheit, Gewährleistung
1. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich anzuzeigen. Das gleiche gilt für sonstige Mängel nach ihrer Entdeckung; im kaufmännischen Verkehr und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten zusätzliche Bestimmungen der § 377 und 378 HGB.
2. Eine einfache Bezugnahme auf DIN-Normen, im Holzhandel übliche Gütebestimmungen und Gebräuche beinhaltet grundsätzlich nur die Normgerechtigkeit des Erzeugnisses und begründet keine Zusicherung, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Der Verkäufer ist bei Vorliegen von Mängeln berechtigt, nach seiner Wahl entweder nachzubessern oder ganz oder teilweise Ersatz zu liefern. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Käufer den Vertrag rückgängig machen oder den Kaufpreis herabsetzen. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht grundsätzlich nicht.
4. Holz ist ein Naturstoff, seine naturgegebenen Eigenschaften und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen. Gegebenenfalls hat er fachgerechten Rat einzuholen.

Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bisher entstandenen Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen, insbesondere auch wegen etwaiger Kontokorrentsaldos im Eigentum des Verkäufers.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer, nach vorheriger Ankündigung, zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- und Verarbeitung entstandenen neuen Fabrikate. Der Verkäufer gilt insoweit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB. Bei Verbindung und Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörendem Material erwirbt der Verkäufer Miteigentum gem. den §§ 947 und 948 BGB.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Käufer gehörende Ware, veräußert oder eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung, dem Einbau oder Veräußerung des Grundstücks, in das die Ware eingebaut wurde, entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware am Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers im Miteigentum entspricht.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
6. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung aus selbst anzuzeigen.
7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in der Vorbehaltsware oder in abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufer.
2. Gerichtsstand für Vollkaufleute ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers.

Ottenhöfen, Oktober 2009

 

Datenschutzerklärung

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Schotterwerk + Gabionen

Holzhandlung

 

Konzeption & Gestaltung
Bernhard Pompey - Projektmanagement und Kommunikations Design, Mannheim & Heidelberg
www.bernhardpompey.de

Umsetzung

Ben Robinson Design, Freiburg
www.robinson2.com